Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden [Nr.99102050002000 ]

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BZgA-Forschungsbericht 2020, S. 80). Dieser Befund erhellt, dass die von der Klägerin begehrte Zulassung des Automatenspiels auf ein gemischtes Angebot der beiden gefährlichsten und sich gegenseitig einen gesteigerten Spielanreiz bietenden Spielformen gerichtet ist. Eine Zulassung bewirkte im Ergebnis eine erhebliche Steigerung der Suchtgefahren und liefe damit auf eine unzulässige den Zwecken des § 33f Abs. 1 GewO vollständig zuwiderlaufende Regelung hinaus. Dem steht nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber den reinen gewerblichen Buchmachern die Vermischung von Pferdewetten und Automatenspiel gemäß § 1 Abs. 1 Nr.

3 SpielV erlaubt. Denn Pferdewetten nehmen als öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde als einzige Wettart innerhalb der Sportwetten eine - auch eigenständig bundesrechtlich geregelte - Sonderstellung ein (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. Ausweislich der Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 bilden sie ein historisch gewachsenes Sondersegment, deren Anteil am deutschen Sportwettenmarkt insgesamt gering ist, so dass ein vollständiger Gleichlauf von Pferdewetten mit den sonstigen Sportwetten nach Auffassung des Gesetzgebers weiterhin nicht geboten ist (vgl. Erläuterung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Seite 28, abrufbar unter: Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Anders als die Klägerin meint, sind Pferde- und sonstige Sportwetten nicht als eine bet online wetten ohne registrierung einheitliche Spielform anzusehen, denn dies widerspräche sowohl der Systematik des Glücksspielstaatsvertrages 2021, der ausdrücklich zwischen Pferde- und Sportwetten (§ 2 Abs.

(LVerfg LSA) Keine Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Pferdesports durch private Wettunternehmen (Aktenzeichen: LVG 19/05).

91). Zusätzlich wird für beide Spielformen ein hohes korrespondierendes Spielverhalten nachgewiesen. So nehmen Spieler, die Sportwetten spielen, deutlich häufiger auch an Automatenspielen teil als Lotteriespieler (17,4 % vs. 7,0 %); ebenso nehmen Spieler des Automatenspiels wiederum vergleichsweise häufiger an Sportwetten teil als Lotteriespieler (9,4 % vs. 3,8 %; vgl. 5 und 6) unterscheidet, als auch der des Rennwett- und Lotteriegesetz, welches in § 16 Abs. 1 Satz 1 ebenso zwischen Rennwetten und Sportwetten begrifflich sowie inhaltlich differenziert.

Dabei wird das Spezifikum der Pferdewetten als einer historisch gewachsenen Sonderform des Wettspiels durch die tatsächlichen Erhebungen des BZgA-Forschungsberichts 2020 bestätigt (vgl. BZgA-Forschungsbericht 2020, S. 142 f., 149 f.). Danach ist für Sportwetten eine Lebenszeitprävalenz von 6,6 % und für Pferdewetten von 1,4 % belegt sowie eine 12-Monats-Prävalenz für Sportwetten von 2,2% und für Pferdewetten 0,2 %, folglich nur ein Teil von 1/10. Die Lebenszeitprävalenz des Geldspielautomatenspiels beträgt hingegen 17,6 % und die 12-Monatsprävalenz liegt bei 2,7 %.

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VG Berlin, Urteil vom 29. September 2016 - 4 K 122.15 - juris Rn. 52), dass sich der Gesetz- und Verordnungsgeber erkennbar gerade nicht zu einer Gefahreinschätzung entschlossen habe, die Geldspielgeräten unabhängig von ihrem Aufstellort eine gleichbleibende erhebliche Gefahr beimesse. Vielmehr gehe aus dem Regelungskonzept insgesamt hervor, dass die einzelnen Aufstellorte, die ihrerseits unterschiedlichen Regelungen unterlägen, gesondert zu betrachten seien. Diese Einschätzung sei vom Spielraum des Normgebers unabhängig davon gedeckt, ob die Einzeleinschätzungen für die jeweiligen Aufstellorte für sich genommen rechtspolitisch überzeugten.

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Dies sei weder eine Frage des Gleichheitssatzes noch des Grundsatzes der Folgerichtigkeit. bb) Nicht in die Vergleichsbetrachtung mit der Klägerin, die Sportwetten vermittelt, aufzunehmen ist die Gruppe der kombinierten Buchmacher, die Sportwetten veranstalten, denn diese Betreiber stellen aufgrund der Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages keine eigenständige Gruppe mehr dar. Gemäß § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 ist der stationäre Vertrieb von Sportwetten nur noch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen erlaubt, die in § 3 Abs. 6 des GlüStV 2021 legaldefiniert werden.

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Diese Norm gibt die Unterscheidung von Wettvermittlung und Wettveranstaltung für den Vertrieb auf und fasst sie unter dem Begriff der Wettvermittlungsstelle zusammen. Veranstalter von Sportwetten unterliegen folglich beim Vertrieb ihrer Sportwetten dem Verbot des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV in gleicher Weise wie die Klägerin. cc) Bezogen auf die Gruppe der reinen Buchmacher, die gemäß § 1 Abs. Angesichts des nachweisbar geringfügigen Anteils von Pferdewetten sowie des Umstandes, dass auch nach eigenen Angaben der Klägerin kaum mehr reine Buchmacher existieren, sondern der Großteil der Buchmacher aus wirtschaftlichen Gründen zusätzlich sonstige Sportwetten anbietet, konnte der Verordnungsgeber die im Hinblick auf reine Buchmacher entstehende Spielsuchtgefahr bei Erlass der Spielverordnung vernachlässigen.

Denn der Anteil der Pferdewettspieler, die korrespondierend an einem Automatenspiel teilnähmen, ist prognostisch äußerst gering. Nach den Erhebungen der BzgA zum korrespondierenden Spielverhalten (vgl. BZgA-Forschungsbericht 2020, S. 152) haben 12,3 % der Spieler, die Sportwetten spielen, auch zugleich an Geldspielgeräten gespielt.

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Heruntergebrochen auf den 1/10 Teil der Pferdewettspieler würde dies prognostisch einen Kreis von parallel spielenden Automatenspielern von 1,23 % ergeben. Setzt man dies ins Verhältnis zu der sehr niedrigen Anzahl der reinen Buchmacher, ist bei diesen die von der Vermischung der Spielformen ausgehende Spielsuchtgefahr signifikant niedriger als bei kombinierten Buchmachern.

Wichtiges im Überblick

1 Nr. 3 SpielV Geldspielgeräte aufstellen dürfen, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, denn es handelt sich um eine hinsichtlich der Gefährlichkeit des Spielortes und der Spielform nicht vergleichbare Gruppe. Bei der Vergleichsbetrachtung ist zu beachten, dass nach der gesetzgeberischen Wertung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 die in räumlicher Nähe organisierte Verbindung von Glücksspiel und Wettspiel eine grundsätzlich zu vermeidende Gefahr darstellt (sog. Aus Gründen der Suchtprävention soll eine Vermischung unterschiedlicher Glücksspielangebote und eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs vermieden werden, um keine Anreize zu schaffen, vom Wettspiel zum Automatenspiel überzugehen und umgekehrt (vgl.

Weitere Informationen

VGH Mannheim, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 - juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 10. November 2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. In der bet lizenzierte wettanbieter deutschland Vermischung beider Glücksspielangebote sieht der Gesetz- und Verordnungsgeber eine aus Gründen der Spielsuchtprävention zu vermeidende besondere Gefahr, die von seinem Einschätzungs- und Prognosespielraum gedeckt ist (VGH Mannheim, Urteil vom 4.

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Preisprüfung

Juli 2019 - 6 S 1354/18 - juris Rn. 24; VGH München, Beschluss vom 10. November 2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. 22) und deren Zielsetzung sich im Rahmen des § 33f Abs. 1 GewO hält. Der Verordnungsgeber wäre zwar auch insoweit nicht gezwungen, das Automatenspiel zuzulassen. Dass er sich (weiterhin) für eine Zulassung entschieden hat, ist aber unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

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Hinzutritt, dass beide Spielformen ein unterschiedliches Suchtpotential aufweisen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass dem Spiel an Geldspielgeräten im Sinne der Gewerbeordnung ein sehr hohes Suchtpotential zukommt. Es birgt das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen. Aus dem Bereich dieser Spielform kommt der Großteil der pathologischen Spieler (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.

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März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 190; ebenso schon BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. 99 -100; „Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages“ vom 10.

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April 2017, S. 37 f., wonach Geldspielautomaten nach den Glücksspielautomaten mit 54,35 % das zweithöchste Risikopotential aufweisen). Hierzu stellt der in regelmäßigen Abständen durchgeführte Glücksspielsurvey der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) „Forschungsbericht zum Glücksspielverhalten und zur Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends“ (BZgA-Forschungsbericht 2020) in der zusammenfassenden Analyse der drei Glücksspieltypen (der Jahre 2015 bis 2019) fest: „Am gefährlichsten sind Automaten- und Casinospiele einzustufen. Lotterien weisen das geringste Risiko einer Glücksspielproblematik auf“ (vgl. BZgA-Forschungsbericht 2020, S. Im Übrigen würde die begehrte Ausdehnung der Aufstellmöglichkeiten auch die durch den vorangegangenen Glücksspielstaatsvertrag vollzogene Ausdünnung der Spielhallen bzw. Automatenspielstätten unterlaufen. Spielsüchtige und sonst Gefährdete könnten auf kombinierte Buchmacherlokale ausweichen. Dies gilt umso mehr als die Zulassung in kombinierten Buchmacherlokalen sogleich die Frage aufwürfe, weshalb reine Sportwettannahmestellen dann nicht ebenso als Aufstellorte geeignet sein sollten. Die Landesbehörden haben indes zur konsequenten Regulierung der Spielbanken und insbesondere des Automatenspiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht dafür Sorge zu tragen, dass die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken konterkariert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. dd) Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Gruppen der Gaststätten sowie Spielhallen und Spielbanken. Diese Gruppe ist mit der klägerischen Gruppe nicht wesentlich gleich. Es handelt sich um unterschiedliche Spielorte, denen unterschiedliche Einschätzungen der mit den Aufstellorten verbundenen Suchtgefahren zugrunde liegen. Soweit es Spielbanken betrifft, handelt es sich um eine ersichtlich andersartige Gefährdung.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Vergleichbarkeit mit Spielbanken von vornherein ausscheidet. Die mit einem Spielbankbetrieb verbundenen Suchtgefahren sind mit denen bei kombinierten Buchmachern mit Automatenspiel ungleich geringer und weniger schwerwiegend. Insbesondere ist das Spiel in Spielbanken aufgrund der eng begrenzten Zahl der Standorte (vgl.