Nach den "Paradise Papers" Merkur-Spiele verschwinden aus dem Netz
Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 Satz 2 BGB kann aber, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgeführt und entschieden hat, nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern, etwa wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 –, BGHZ 201, 1-11, Rn. § 817 Satz 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, a.a.O.
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Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 Satz 2 BGB kann aber, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgeführt und entschieden hat, nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern, etwa wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 –, BGHZ 201, 1-11, Rn. § 817 Satz 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, a.a.O. 22; BGH Urteile vom 10.11.2005 – III ZR 72/05, juris Rn. Für die nach einem sittenwidrigen Schneeballsystem organisierten „Schenkkreise“ hat der Bundesgerichtshof eine teleologische Reduktion angenommen.
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Er hält dort eine schutzzweckorientierte Einschränkung für geboten, und zwar auch für den Fall, dass sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig verschlossen hat. Er hat dazu ausgeführt, einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuere § 138 Abs. 1 BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordne. Dieses Ziel werde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher „Spiele“ zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder – ungeachtet der Nichtigkeit der das „Spiel“ tragenden Abreden – behalten dürften (BGH, Urteile vom 10.11.2005 – III ZR 72/05 –, Rn. Wendet man die oben dargelegten Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall des verbotenen Online-Glücksspiels an, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung von Spieleinsätzen nicht entgegen (ebenso: LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021 – 4 O 323/20; LG Coburg, Urteil vom 01.06.2021 – 23 O 416/20; LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021 – 4 O 84/20; LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021 – 2 O 616/20; LG Aachen, Urteil vom 28.10.2021 – 12 O 510/20; LG Köln, Urteil vom 19.10.2021 – 16 O 614/20, Rn.
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77; LG Dortmund, Urteil vom 11.05.2022 – 12 O 185/21; LG Bochum, Urteil vom 21.03.2022 – 3 O 75/21, Rn. 20; AG Münster, Urteil vom 23.02.2022 – 96 C 1913/21, Rn. 34; LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2022 – 319 O 85/21; LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.12.2021 – 2 O 54/21, alle jeweils bei juris veröffentlicht; sowie OLG München 18 U 538/22, Beschluss vom 04.08.2022, Anlage K II vom Kläger vorgelegt; tendenziell auch OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021 – 12 W 13/21 –, juris und OLG Braunschweig Beschuss vom 03.12.2021 – 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956 Rn. Die teilweise vertretene Gegenansicht, wonach die Rückforderung verlorener Spieleinsätze in dieser Fallkonstellation nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, wird im Wesentlichen mit der fehlenden Schutzwürdigkeit des Glücksspielers begründet, der bewusst ein Verlustrisiko eingegangen sei, das sich dann realisiert habe. Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs eines Spielers, der sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen und sodann Verluste eingespielt habe, verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und müsse jedenfalls vor diesem Hintergrund ausgeschlossen sein (LG München I, Urteil vom 13.04.2021 – 8 O 16058/20, juris, Rn. 22; BGH Urteile vom 10.11.2005 – III ZR 72/05, juris Rn. Für die nach einem sittenwidrigen Schneeballsystem organisierten „Schenkkreise“ hat der Bundesgerichtshof eine teleologische Reduktion angenommen. Er hält dort eine schutzzweckorientierte Einschränkung für geboten, und zwar auch für den Fall, dass sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig verschlossen hat. Er hat dazu ausgeführt, einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuere § 138 Abs. 1 BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordne. Dieses Ziel werde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher „Spiele“ zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder – ungeachtet der Nichtigkeit der das „Spiel“ tragenden Abreden – behalten dürften (BGH, Urteile vom 10.11.2005 – III ZR 72/05 –, Rn. Wendet man die oben dargelegten Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall des verbotenen Online-Glücksspiels an, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung von Spieleinsätzen nicht entgegen (ebenso: LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021 – 4 O 323/20; LG Coburg, Urteil vom 01.06.2021 – 23 O 416/20; LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021 – 4 O 84/20; LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021 – 2 O 616/20; LG Aachen, Urteil vom 28.10.2021 – 12 O 510/20; LG Köln, Urteil vom 19.10.2021 – 16 O 614/20, Rn. 77; LG Dortmund, Urteil vom 11.05.2022 – 12 O 185/21; LG Bochum, Urteil vom 21.03.2022 – 3 O 75/21, Rn. 20; AG Münster, Urteil vom 23.02.2022 – 96 C 1913/21, Rn. 34; LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2022 – 319 O 85/21; LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.12.2021 – 2 O 54/21, alle jeweils bei juris veröffentlicht; sowie OLG München 18 U 538/22, Beschluss vom 04.08.2022, Anlage K II vom Kläger vorgelegt; tendenziell auch OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021 – 12 W 13/21 –, juris und OLG Braunschweig Beschuss vom 03.12.2021 – 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956 Rn. Die teilweise vertretene Gegenansicht, wonach die Rückforderung verlorener Spieleinsätze in dieser Fallkonstellation nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, wird im Wesentlichen mit der fehlenden Schutzwürdigkeit des Glücksspielers begründet, der bewusst ein Verlustrisiko eingegangen sei, das sich dann realisiert habe. Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs eines Spielers, der sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen und sodann Verluste eingespielt habe, verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und müsse jedenfalls vor diesem Hintergrund ausgeschlossen sein (LG München I, Urteil vom 13.04.2021 – 8 O 16058/20, juris, Rn. 34 ff. ; LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, juris, Rn. Diese Argumentation greift nach Auffassung des Senats aber zu kurz. Denn die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2011 sind insbesondere dazu bestimmt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften zu schützen, der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen im Schwarzmärkten entgegenzuwirken und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abzuwehren.
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34 ff. ; LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, juris, Rn. Diese Argumentation greift nach Auffassung des Senats aber zu kurz. Denn die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2011 sind insbesondere dazu bestimmt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften zu schützen, der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen im Schwarzmärkten entgegenzuwirken und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abzuwehren. Es geht also nicht nur um den Schutz der einzelnen Spieler (§ 1 Satz 1 Nr.
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1, 3, 4, 5 GlüStV), sondern gerade auch darum, generalpräventiv der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (§ 1 Satz cas casino bonus ohne einzahlung dezember 2026 1 Nr. 2 Var. Diesen Schutzzwecken liefe es zuwider, wenn die vom Spieler getätigten Einsätze kondiktionsfest wären. Für die Anbieter würde dadurch ein Anreiz gesetzt, ihr illegales Geschäft fortzusetzen, sie würden, „zum Weitermachen geradezu eingeladen“, wenn sie die mit illegalen Methoden erlangten Gelder behalten dürften (Segna, Die Rückforderung von Verlusten beim Illegalen Online-Glücksspiel, WM 2022, 1909, 1915; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.03.2008 – III ZR 282/07 -, Rn.
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10), so dass von der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages nicht mehr viel übrig bliebe (Halder, jurisPR-ITR 17/2022 Anm. Durch eine teleologische Reduktion des § 817 Satz 2 BGB wird hingegen dem Zweck des Glücksspielstaatsvertrages 2011 zur Wirksamkeit verholfen: Wenn die Unternehmen zur Rückzahlung der Spieleinsätze verpflichtet sind, wird ihnen der Anreiz zur Aufrechterhaltung der illegalen Angebote genommen. Teilweise wird auch gegen die einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 BGB argumentiert, die Eröffnung einer Kondiktionsmöglichkeit liefe dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, sogar zuwider: Weil sich praktisch im Internet nicht verhindern lasse, dass deutsche Teilnehmer Seiten von Glücksspielanbietern im Ausland besuchten, erführe der deutsche Teilnehmer an solchen Glücksspielen einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme, wenn er wüsste, dass dies ohne jedes finanzielle Risiko bliebe, weil er seine Zahlungen vollständig zurückfordern könnte (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. ; LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2022 – 2 O 218/20 –, Rn. Es geht also nicht nur um den Schutz der einzelnen Spieler (§ 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 GlüStV), sondern gerade auch darum, generalpräventiv der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (§ 1 Satz cas casino bonus ohne einzahlung dezember 2026 1 Nr.
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14, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021 – 12 W 13/21 -, Rn. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Kläger, als er das Online-Glücksspielangebot der Beklagten nutzte, positiv wusste, dass dieses in Deutschland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) verboten war. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat auf Befragen angegeben, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Online-Glücksspiel verboten gewesen sei.Die Beklagte hat Gegenteiliges nicht bewiesen. Der Senat kann auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Kläger sich der Erkenntnis, dass Online-Glücksspiel verboten war, leichtfertig verschlossen hat. (1) In Bezug auf Gesetzesverstöße kann die Existenz der verschiedenartigsten, oft eher rechtstechnisch zu verstehenden Verbotsgesetze nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden.
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Soweit es nicht um gesetzliche Verbote geht, die Inbegriff unerlässlicher Grundregeln menschlichen Zusammenlebens sind, muss daher im Regelfall die positive Kenntnis des konkreten Schutzgesetzes vorliegen und der Anspruchsteller sich dem Verstoß gegen dieses ihm bekannt Schutzgesetz leichtfertig verschließen. Daher kann auch der Schluss von der Kenntnis der Umstände auf die Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit nicht immer gezogen werden. Im Regelfall wird man die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes verlangen müssen, soweit es nicht um gesetzliche Verbote geht, die als allgemein bekannt angesehen werden dürfen.
Erster Anlauf für Glücksspiel-Staatsvertrag nach Streit gescheitert
2 Var. Diesen Schutzzwecken liefe es zuwider, wenn die vom Spieler getätigten Einsätze kondiktionsfest wären. Für die Anbieter würde dadurch ein Anreiz gesetzt, ihr illegales Geschäft fortzusetzen, sie würden, „zum Weitermachen geradezu eingeladen“, wenn sie die mit illegalen Methoden erlangten Gelder behalten dürften (Segna, Die Rückforderung von Verlusten beim Illegalen Online-Glücksspiel, WM 2022, 1909, 1915; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.03.2008 – III ZR 282/07 -, Rn. 10), so dass von der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages nicht mehr viel übrig bliebe (Halder, jurisPR-ITR 17/2022 Anm. Durch eine teleologische Reduktion des § 817 Satz 2 BGB wird hingegen dem Zweck des Glücksspielstaatsvertrages 2011 zur Wirksamkeit verholfen: Wenn die Unternehmen zur Rückzahlung der Spieleinsätze verpflichtet sind, wird ihnen der Anreiz zur Aufrechterhaltung der illegalen Angebote genommen. Teilweise wird auch gegen die einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 BGB argumentiert, die Eröffnung einer Kondiktionsmöglichkeit liefe dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, sogar zuwider: Weil sich praktisch im Internet nicht verhindern lasse, dass deutsche Teilnehmer Seiten von Glücksspielanbietern im Ausland besuchten, erführe der deutsche Teilnehmer an solchen Glücksspielen einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme, wenn er wüsste, dass dies ohne jedes finanzielle Risiko bliebe, weil er seine Zahlungen vollständig zurückfordern könnte (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. ; LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2022 – 2 O 218/20 –, Rn.
| Unternehmen | Umsatz 2024 (in Mio. €) | Hauptgeschäftsfeld | Lizenztyp |
|---|---|---|---|
| Gauselmann Group | 3.150 | Spielgeräte, Gastronomie, Online-Casino | Verschiedene (u.a. Gaststätten- & Automatenaufstellung) |
| Merkur Spielbanken (Gauselmann) | 1.850 | Spielbanken & Casinos | Spielbankkonzession |
| Tipico | 1.220 | Online-Sportwetten | Glücksspielstaatsvertrag (Sportwetten) |
| Westdeutsche Lotterie (WestLotto) | 4.900 (Spieleinsatz) | Lotterien (Lotto, Eurojackpot, etc.) | Landeslizenz (NRW) |
| Staatliche Toto-Lotto GmbH (Baden-Württemberg) | 2.100 (Spieleinsatz) | Lotterien und Sportwetten | Landeslizenz (BW) |
13, juris; LG Kassel, Urteil vom 25.11.2021 – 16 O 1076/20 –, Rn. Denn dagegen spricht, dass eine gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche einen erheblichen Aufwand erfordert und trotz allem das Risiko verbleibt, dass sie scheitert. Denn insbesondere bei im Ausland ansässigen Unternehmen dürften die Erfolgsaussichten der Vollstreckung unsicher sein. Darüber hinaus verfängt das Argument nur bei einer rational abwägenden Person. Insbesondere bei Glücksspielsüchtigen, deren Schutz die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages bezwecken, ist die Vornahme einer solchen Abwägung nicht zu erwarten, da sich die Spielsucht gerade durch die Unfähigkeit auszeichnet, dem Impuls zum Glücksspiel trotz negativer Folgen zu widerstehen (vgl. AG Münster, Urteil vom 23.02.2022 cas online casino deutschland mehr als 1 euro – 96 C 1913/21 –, Rn. Das Glücksspielverbot und die Nichtigkeit des Spielvertrages schützen den Spieler und die Allgemeinheit, keinesfalls aber die Erwerbsinteressen von Anbietern illegalen Glücksspiels. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass den Initiatoren, also diejenigen, die das verbotene Spiel organisieren, zum Laufen bringen und die Gewinne einstreichen, Einhalt geboten werden muss (BGH, Urteil vom 10.11.2005 – III ZR 72/05 -, juris). Dies kann nur gelingen, wenn § 817 Satz 2 BGB einschränkend ausgelegt wird (Schaper, die gerichtliche Rückforderung verlorener Glücksspieleinsätze, WM 2022, 1917, 1925). Darüber hinaus würde § 817 Satz 2 BGB weiter voraussetzen, dass der Leistende, hier also der Kläger, vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20 -, juris; Urteil vom 10.10.2012 – 2 StR 591/11 -, juris; Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 129/04 -, juris), denn wer von den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, muss es sich gefallen lassen, wie ein bewusst Handelnder behandelt zu werden (BGH, Urteil vom 20.12.1982 – III ZR 90/81 –, Rn. 38, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21 –, Rn.
- Glücksspielbehörde (GGL) – Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
- Innenministerium des jeweiligen Bundeslandes (als Aufsicht für Landeslotterien)
- Regulierungsbehörde für Online-Glücksspiel
Es obliegt dabei der beklagten Bereicherungsschuldnerin, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung nach § 817 Satz 2 BGB darzulegen und ggf. zu beweisen, also auch, dass der Kläger die Illegalität der auf der Plattform der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele gekannt oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen habe (vgl.
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13, juris; LG Kassel, Urteil vom 25.11.2021 – 16 O 1076/20 –, Rn. Denn dagegen spricht, dass eine gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche einen erheblichen Aufwand erfordert und trotz allem das Risiko verbleibt, dass sie scheitert. Denn insbesondere bei im Ausland ansässigen Unternehmen dürften die Erfolgsaussichten der Vollstreckung unsicher sein. Darüber hinaus verfängt das Argument nur bei einer rational abwägenden Person. Insbesondere bei Glücksspielsüchtigen, deren Schutz die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages bezwecken, ist die Vornahme einer solchen Abwägung nicht zu erwarten, da sich die Spielsucht gerade durch die Unfähigkeit auszeichnet, dem Impuls zum Glücksspiel trotz negativer Folgen zu widerstehen (vgl.
GGL veröffentlicht Quartalszahlen
AG Münster, Urteil vom 23.02.2022 cas online casino deutschland mehr als 1 euro – 96 C 1913/21 –, Rn. Das Glücksspielverbot und die Nichtigkeit des Spielvertrages schützen den Spieler und die Allgemeinheit, keinesfalls aber die Erwerbsinteressen von Anbietern illegalen Glücksspiels. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass den Initiatoren, also diejenigen, die das verbotene Spiel organisieren, zum Laufen bringen und die Gewinne einstreichen, Einhalt geboten werden muss (BGH, Urteil vom 10.11.2005 – III ZR 72/05 -, juris). Dies kann nur gelingen, wenn § 817 Satz 2 BGB einschränkend ausgelegt wird (Schaper, die gerichtliche Rückforderung verlorener Glücksspieleinsätze, WM 2022, 1917, 1925). Darüber hinaus würde § 817 Satz 2 BGB weiter voraussetzen, dass der Leistende, hier also der Kläger, vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat.
Evaluierungsbericht zur Spielverordnung
Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20 -, juris; Urteil vom 10.10.2012 – 2 StR 591/11 -, juris; Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 129/04 -, juris), denn wer von den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, muss es sich gefallen lassen, wie ein bewusst Handelnder behandelt zu werden (BGH, Urteil vom 20.12.1982 – III ZR 90/81 –, Rn. 38, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21 –, Rn. Es obliegt dabei der beklagten Bereicherungsschuldnerin, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung nach § 817 Satz 2 BGB darzulegen und ggf. zu beweisen, also auch, dass der Kläger die Illegalität der auf der Plattform der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele gekannt oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen habe (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021 – 8 W 20/21 –, Rn. OLG Frankfurt a.a.O., OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021 – 8 W 20/21 –, Rn.
- Spielbank Berlin
- Spielbank Hamburg
- Casino Baden-Baden
- Spielbank Wiesbaden
- Spielbank Köln
14, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021 – 12 W 13/21 -, Rn. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Kläger, als er das Online-Glücksspielangebot der Beklagten nutzte, positiv wusste, dass dieses in Deutschland (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) verboten war.
- Online-Casino-Lizenzen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021
- Sportwetten-Konzessionen
- Lizenz für virtuelle Automatenspiele (VASP)
- Kommunale Erlaubnis für Spielhallen
Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat auf Befragen angegeben, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Online-Glücksspiel verboten gewesen sei.Die Beklagte hat Gegenteiliges nicht bewiesen. Der Senat kann auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Kläger sich der Erkenntnis, dass Online-Glücksspiel verboten war, leichtfertig verschlossen hat.
| Glücksspielbereich | Besteuerungsgrundlage | Steuersatz (Beispiel) | Staatseinnahmen gesamt 2024 (ca. in Mrd. €) |
|---|---|---|---|
| Lotterien (staatlich) | Spieleinsatz | ca. 16-20% (Richtwert, abhängig vom Land) | ~2.5 |
| Online-Casino & Sportwetten (reguliert) | Spieleinsatz (Online-Casino) / Wettumsatz (Sportwetten) | 5,3% (Online-Casino), 5,0-8,0% (Sportwetten, länderspezifisch) | ~0.8 |
| Spielbanken (Casinos) | Spielbankertrag (Bruttospielertrag) | 80% (Bsp. NRW, nach Abzug von Gewinnen und Kosten) | ~0.7 |
| Geldspielautomaten (Gastronomie) | Bruttospielertrag | Länderspezifisch, z.B. 20-30% in Spielhallen | ~1.2 |
(1) In Bezug auf Gesetzesverstöße kann die Existenz der verschiedenartigsten, oft eher rechtstechnisch zu verstehenden Verbotsgesetze nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Soweit es nicht um gesetzliche Verbote geht, die Inbegriff unerlässlicher Grundregeln menschlichen Zusammenlebens sind, muss daher im Regelfall die positive Kenntnis des konkreten Schutzgesetzes vorliegen und der Anspruchsteller sich dem Verstoß gegen dieses ihm bekannt Schutzgesetz leichtfertig verschließen. Daher kann auch der Schluss von der Kenntnis der Umstände auf die Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit nicht immer gezogen werden. Im Regelfall wird man die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes verlangen müssen, soweit es nicht um gesetzliche Verbote geht, die als allgemein bekannt angesehen werden dürfen.
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